Produkthaftung: Stellung geschädigter Patienten gestärkt

Patienten, die durch Arzneimittel und Medizinprodukte geschädigt worden sind, haben jetzt bessere Chancen, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber Herstellern durchzusetzen, so der Fachanwalt für Medizinrecht und Pharmazeut Jörg Heynemann. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt habe, dass der Nachweis des gesteigerten Risikos der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Medizinprodukts ausreiche, um dessen Fehler­haftigkeit zu begründen, entschieden die Luxemburger Richter zu Arzneimitteln: Für den Beweis des Fehlers und des Kausalzusammenhangs zum Schaden genügen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien (Rechtssache C-621/15).


Gesundheits-Apps: Abgrenzung zum Medizinprodukt schwierig

Dr. Gerrit Hölzel, Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie für Urheber- und Medienrecht geht Rechtsfragen rund um die immer zahlreicher werdenden „Medical Apps“ nach. Welche bloße Wellness- und Fitness-Apps sind und welche als Medizin­produkte den europäischen Rechtsnormen unterliegen, sei oft schwierig festzustellen. Die Vorgaben der ab 25. Mai geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des IT-Sicherheitsgesetzes und das Fernbehandlungsverbots seien zu beachten.
 


Pflegeberufe: Anerkennung ist auch eine Frage der Bezahlung

Alexander Leuxner und Professor Matthias von Schwanenflügel vom Bundesfamilienministerium geben einen Überblick über Konzeption, Gesetzgebungsverfahren und Umsetzungsschritte des Pflegeberufereformgesetzes. Dieses sei ein wichtiger Bestandteil, um die großenHerausforderungen in der Pflege zu bewältigen. Das Berufsfeld sei aber weiter zu stärken. Vor allem in Kliniken müssten alle Tarifsteigerungen realisiert und refinanziert werden, da für die Attraktivität des Berufes die Bezahlung entscheidend sei.
 

 


Suizidhilfe: Legalisierung im Ausland setzt falsche Signale

Ist einem schwer und unheilbar kranken Menschen die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zwecks Suizids zu erteilen? Umfasst das grundrechtlich verbürgte Recht auf Selbstbestimmung über Zeitpunkt sowie Art und Weise des eigenen Todes auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter? Dr. A. Katarina Weilert vom Institut für interdisziplinäre Forschung der Heidelberger Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft meint, dass die Freigabe tödlicher Betäubungsmittel sowie die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid falsche Signale an die Gesellschaft aussende. Die steigende Zahl nicht natürlicher Todesfälle in der Schweiz, Belgien und den Niederlanden (legale Suizidassistenz) ließe das vermuten.


Anja Mertens ist Rechtsanwältin im AOK-Bundesverband. Sie hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
Bildnachweis: iStockphoto/MonthiraYodtiwong