Zeitschriftenschau

Kliniken: Auch einzelne Führungskräfte können haften

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ein Krankenhausträger rechnen, wenn er gegen seine Handlungspflichten zur Wahrung des Patientenwohls verstößt? Dieser Frage geht Dr. Alexander Eufinger nach. Führungskräfte wie kaufmännische Leiter oder Geschäftsführer würden zwar selten persönlich mit Haftungsprozessen konfrontiert. Dies könne aber beispielsweise passieren, wenn eine Klinikleitung bei patientengefährdenden Vorgängen wegschaut und keine geeigneten Gegenmaßnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität von Patienten trifft. Im Schadensfall könnten sie belangt werden.


Gerichtliche Sachverständige: Neuregelungen hinterfragt

Der Saarbrücker Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Florian Wölk, sieht in den Neuregelungen zum gerichtlichen Sachverständigen die Gefahr, dass man keine qualifizierten Sachverständigen mehr findet. Diesen drohten bei Verstößen gegen die Pflicht, Interessenskollisionen frühzeitig zu offenbaren, Ordnungsgelder und Nichtvergütung. Zugleich  sei die Förderung zur Professionalisierung zu hinterfragen. Denn immer öfter würden größere und fachfremde Sachverständigen-Unternehmen mit Gutachten beauftragt, obwohl gerade im medizinischen Haftungsrecht ärztliche Experten unverzichtbar seien.


Digitalisierung: Apps dürfen ärztliche Behandlung nicht ersetzen

Im Zuge der Digitalisierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewinnen Apps zunehmend an Bedeutung. Leonard Herbst und Thorsten Schlotter vom Bundesversicherungsamt geben aus aufsichtsrechtlicher Perspektive einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Apps umfassten insbesondere die Unterstützung der Versicherten durch digitale Aufklärung und Beratung sowie bei Serviceprozessen. Zulässig seien auch sogenannte Online-Coachings als Präventionsleistung oder Apps, die Versicherten im Zuge von Selektivverträgen zur Verfügung gestellt würden. Hingegen seien Apps unzulässig, die solche Funktionen enthalten, die ärztlicher Behandlung vorbehalten sind.


Krankenhäuser: Patientensicherheit ist eine Frage der Organisation

Wie können Kliniken vermeiden, dass organisatorische Unzulänglichkeiten zu Patienten-schäden und Todesopfern führen? Benedict Gross und Noemi Kucharz von der Universität München klären mittels empirischer Methoden, was unter Organisationsverschulden zu verstehen ist und welche Pflichten sich daraus ableiten. Das Rechtskonstrukt Organisationsverschulden könne jedenfalls ein wichtiger externer Treiber zur Professionalisierung der Patientensicherheit und Weiterentwicklung von medizinischen Organisationen sein.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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