Zeitschriftenschau

Deutsches Fernbehandlungsverbot: Ausländische Ärzte nicht betroffen

Dürfen Ärzte aus dem Ausland Patienten in Deutschland fernbehandeln? Dieser Frage geht der Münchner Professor Andreas Spickhoff nach. Der Jurist kommt zu dem Schluss, dass sich das deutsche standesrechtliche Fernbehandlungsverbot nicht gegenüber Ärzten aus Mitgliedsländern der Europäischen Union und der Schweiz durchsetzen lässt. Zudem dürften ausländische Ärzte, soweit es am ausländischen Behandlungsort erlaubt ist, aktiv auf ihrer Homepage und in anderen Medien ihr Behandlungsangebot sachlich bewerben.


Placebotherapie: Ärztliche Aufklärungspflichten gelten

Studien belegen, dass sich die Einnahme eines Placebos positiv auf einen Krankheits-verlauf auswirken kann. Für den Kölner Medizinrechtler Professor Christian Katzenmeier unterliegt die Placebotherapie ebenso wie andere Behandlungen der ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflicht. Patienten müssten darüber informiert sein, dass sie ein Placebo erhalten. Dies gebiete das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.


Placebo als Kassenleistung: Qualitätssicherung festlegen

Kann die Behandlung mit Placebos eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung werden? Nach Ansicht von Dr. Dominik Roters, Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Geschäftsführer beim Gemeinsamen Bundesausschuss, lässt sich der Placebo-Effekt nutzbar machen. Bereits anerkannte Arzneimitteltherapien ließen sich damit spürbar verbessern. Man könne das Vorgehen zur Erzeugung des Placebo-Effekts als Qualitätssicherungsmaßnahme festlegen. Der Nachweis der Wirkung durch aussage-kräftige Studien sei aber dabei im Unterschied zur Anerkennung neuer Behandlungs-methoden nicht erforderlich.


Krankenhaus-Entlassmanagement: Zusammenarbeit erwünscht

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz führte der Gesetzgeber das Krankenhaus-Entlassmanagement ein. Es soll die kontinuierliche Versorgung der Patienten beim Übergang vom stationären in den ambulanten Sektor sichern (Paragraf 39 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V). Die Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. Heike Thomae, meint, dass die gewünschte Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzte grundsätzlich nicht von den im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Korruptionstatbeständen (Paragrafen 299a und b Strafgesetzbuch) erfasst werde. Bei Kooperationen sei allerdings darauf zu achten, dass es nicht zu strafrechtlich verbotenen und berufsrechtlich unzulässigen Zuweisungen kommt.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
Bildnachweis: iStock/MonthiraYodtiwong