Zeitschriftenschau

Patientensicherheit: Fortschritte erzielt

Patienten haben das Recht auf gute und sichere Behandlung. Der Bremer Rechtsprofessor Dieter Hart geht der Frage nach, wie sich die Patientensicherheit im Medizin- und Gesundheitsrecht entwickelt hat. Das Patientenrechtegesetz sei ein Meilenstein gewesen. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Beschwerde- und Risikomanagement und zu Fehlerberichtssystemen im Qualitätsmanagement hätten zu erheblichen Fortschritten geführt. Auch im Zivilrecht sei das Thema angekommen. Dies zeige sich beispielsweise bei Behandlungs- und Organisationsfehlern daran, dass Patientensicherheitsperspektiven durch das Gefahrenabwendungsgebot geschützt würden.


Digitalisierung: Fernbehandlung lässt Fragen offen

Im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens kann das jüngst gelockerte ärztliche Fernbehandlungsverbot zu mehr Freiheit und Chancen auf eine bessere Gesundheitsversorgung führen. Professor Christian Katzenmeier vom Institut für Medizinrecht der Universität Köln, sieht aber auch Gefahren für Patienten und Haftungsrisiken für Ärzte. So stelle sich etwa die Frage, wann eine Fernbehandlung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Praxis an Kenntnissen, Wissen, Können und Aufmerksamkeit gerecht werde.


Fehlerprävention: Anonyme Meldesysteme gesetzlich verankern

Wie soll sich das Krankenhauspersonal verhalten, wenn Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Patientenwohls vorliegen? Mitarbeiter befänden sich oft in einem rechtlichen Spannungsfeld, so der Jurist Alexander Eufinger von der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Frankfurt/Main. Bei Nichtanzeige drohten in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen und bei zu leichtfertigen Vorwürfen arbeitsrechtliche Sanktionen. Sinnvoll sei es, anonyme Melde- und Hinweissysteme in allen Krankenhausgesetzen zu normieren. Bei „Whistleblower-Hotlines“ müsse sichergestellt sein, dass Meldungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine strafbefreiende Wirkung haben.


Stammzellen-Transplantation: Einwilligung des Spenders detailliert regeln

Die Transplantation von Blutstammzellen wird bei der Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen des blutbildenden Systems eingesetzt. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Kyrill Makoski meint, dass nach der Entnahme der Stammzellen diese zunächst Eigentum des Spenders bleiben. Erst mit der Übertragung gehörten sie dem Empfänger. Allerdings komme es bei der Eigentumsfrage entscheidend auf den Inhalt der Einwilligungserklärung des Spenders an. Darin sollten die verschiedenen Eventualitäten schriftlich geregelt werden, beispielsweise der Fall, dass die Transplantation nicht oder noch nicht stattfinden kann und die Zellen konserviert werden müssen.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
Bildnachweis: iStock/MonthiraYodtiwong