Zeitschriftenschau

Ärztliche Behandlung: Wunschmedizin hat Grenzen

Mit Konflikten zwischen ärztlichem Heilauftrag und Wunschmedizin sowie dem Pa­tientenwohl und -willen setzt sich Professor Dr. Christof Stock von der Katholischen Hochschule NRW auseinander. Wunschmedizin sei nicht als indikationslose Behandlung zu verstehen. Vielmehr würden psychologische und soziale Belange von Patienten in die ärztliche Therapieentscheidung einfließen. Das Straf- und das Berufsrecht setzten aber der Wunschmedizin Grenzen. Weiche die Behandlung zu stark vom medizinischen Standard ab, könne die zivilrechtliche Haftung greifen.


Alternativmedizin: Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gelten

Das Angebot an und die Nachfrage nach alternativmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nehmen seit Jahren zu. Inwieweit das geltende Recht der Viel­fältigkeit medizinischer Behandlungen Rechnung trägt und welche Grenzen es der ärztlichen Therapiefreiheit setzt, beleuchtet die Hamburger Rechtsanwältin Katrin Schumacher. Bei der Wahl der Methode hätten Arzt und Patient einen weitreichenden Freiraum. Sorgfalts-und Aufklärungspflichten müssten aber beachtet werden.


Patientensicherheit: Qualitätssicherung bekommt Biss

Die Qualitätssicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nicht konsequent umgesetzt, meint Professor em. Dr. Ingo Heberlein, Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Insbesondere mangele es an Sanktionsmöglichkeiten. Doch seit der Neufassung von Paragraf 137 Sozialgesetzbuch V könne der GBA nun ein gestuftes Sanktionssystem bei Nichteinhalten der Qualitätsanforderungen etablieren. Die Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie liege auch bereits vor. Nun müsse der GBA seine Regelungen zur Qualitätssicherung daran anpassen.


Digitalisierung: Kassen können Entwicklung fördern

Das Digitale-Versorgung-Gesetz hat den Kreis der Geldgeber für digitale Innovationen auf die Krankenkassen erweitert, stellt Dr. Julian Braun fest. Der Syndikusanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht weist auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der neuen Innovationsförderung hin. Neben Auftragsvergabe und Kooperationen mit Entwicklern könnten die Kassen durch den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen die digitale Entwicklung fördern. Dabei sei aber stets der wirtschaftliche Umgang mit Beitragsgeldern sicherzustellen. Zudem müssten sie vor dem Abschluss einer Vereinbarung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde rechtzeitig und umfassend darüber informieren.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
Bildnachweis: iStock/MonthiraYodtiwong