Zeitschriftenschau

Arzneimittel-Verordnung: Bei Support-Programmen vorsichtig sein

Bei Langzeitbehandlungen chronisch Kranker mit Arzneimitteln bieten einige Pharma-unternehmen sogenannte Patienten-Support-Programme an, die die Therapietreue und den Behandlungserfolg fördern sollen. Der Hannoveraner Rechtsprofessor Sascha Ziemann geht der Frage nach, ob Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Paragraf 299a Strafgesetzbuch) vorliegt, wenn Ärzte aufgrund solcher Patienten-Support-Programme Medikamente verordnen. Die Annahme direkter oder indirekter Zuwendungen sei strafbar, zum Beispiel wenn Pharmafirmen oder von diesen Beauftragte die vom Arzt persönlich zu erbringenden Leistungen übernehmen oder Ärzte dem Patienten das Arzneimittel samt Serviceprogramm zusichern.


Innovationen: Nutzen- und Methodenbewertung sinnvoll

Wegen des für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsgebotes kann nicht jede medizintechnische Innovation aus den Mitteln der Solidargemeinschaft finanziert werden. Diese Ansicht vertritt der Mannheimer Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht, Andreas Pitz. Die im Sozialgesetzbuch V vorgesehene Nutzen- und Methodenbewertung der Produkte sei ein probates Mittel, um nur solche Innovationen zu fördern, die einen Mehrwert bieten. Die gesetzlichen Regelungen seien jedoch kompliziert und wenig übersichtlich, sodass die vom Gesetzgeber gewünschte Innovationsfreundlichkeit in der Realität noch nicht angekommen sei.


Robotik: Haftungsrecht in Maßen reformieren

Der Einsatz von Robotik in Medizin und Pflege hat nicht nur Befürworter. Einen Grund dafür sieht Professor Oliver Brand von der Universität Mannheim darin, dass haftungsrechtliche Fragen ungeklärt sind. Im Hinblick auf autonome Behandlungs- und Pflegesysteme genüge es, das Haftungsrecht maßvoll zu reformieren. Robotik ließe sich aber schon jetzt auf der Basis des vorhandenen Rechts einsetzen.


Krankenhaus-Infektionen: Hygiene-Empfehlungen haben Rechtskraft

Ziehen sich Patienten in Kliniken oder sonstigen medizinischen Einrichtungen eine Infektion oder Sepsis zu, gelingt selten der Nachweis, dass ein Verstoß gegen Hygienestandards ursächlich dafür ist. Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten scheitern in der Regel. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanwältin für Medizinrecht, Rechtsanwalt Hartmut Riehn und Assessorin Jana Augustinat zeigen auf, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Patienten die Darlegungslast erleichtern könnte. Bei der Beweisführung  sollten die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut herangezogen werden, da diese rechtlich verbindlich seien.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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