Zwangsbehandlung

Therapie muss wirksam sein

Eine zwangsweise Therapie gegen den Willen des Patienten darf nur mit solchen Methoden erfolgen, deren Erfolg wissenschaftlich gesichert ist. Besteht kein breiter medizinisch-wissenschaftlicher Konsens, ist die Zwangsbehandlung nicht genehmigungsfähig. Das entschied der Bundesgerichtshof. Von Anja Mertens

Beschluss vom 15. Januar 2020
– XII ZB 381/19 –

Bundesgerichtshof

Jeder Mensch

hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Wenn aber Patienten zum Beispiel wegen einer psychischen Erkrankung nicht erkennen, dass eine bestimmte Therapie erforderlich ist, kann eine medizinische Zwangsbehandlung angeordnet werden. Ein eventuell eingesetzter Betreuer muss jedoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (Paragraf 1906a Bürgerliches Gesetzbuch). Zudem darf die Zwangsbehandlung nur erfolgen, wenn erfolglos versucht wurde, den Patienten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen, andernfalls ein erheblicher gesundheit­licher Schaden droht und der Nutzen der Maßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen übersteigt. Ist aber eine bestimmte ärztliche Zwangsbehandlung zulässig, wenn sie nicht dem wissenschaftlichen Standard entspricht? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit einem Nein beantwortet.

Arzneimittelbehandlung erfolglos.

In dem Fall ging es um einen 26-jährigen Mann mit einer chronifizierten para­noiden Schizophrenie. In seiner Patientenverfügung ist festgelegt, dass er vorrangig Psychotherapie wünscht. Nur nachrangig solle eine Behandlung mit Neuroleptika erfolgen. Seit Februar 2018 war er mehrmals in der Psychiatrie. Dort wurde er – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten erfolglos behandelt. Nachdem die Ärzte bezweifelten, dass eine weitere medikamentöse Behandlung erfolgversprechend sei, beantragte der eingesetzte Betreuer beim Amtsgericht, seine Einwilligung in die Durchführung einer Elektrokrampf­therapie (EKT) zu genehmigen. Bei dieser Behandlung, die unter Vollnarkose erfolgt, lösen Ärzte durch eine kurze elektrische Reizung des Gehirns einen Krampfanfall aus, der zu neurochemischen Veränderungen führt. Bei bestimmten schweren Depressionen gilt das als bestmögliche Behandlung. Für Pa­tienten mit Schizophrenie gibt es eine entsprechende Bewertung nicht.

Eine Zwangsbehandlung ist nur verhältnismäßig, wenn der Nutzen die Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter befürwortete eine Weiterbehandlung durch EKT. Der Patient, der medikamentöse Therapien meist ablehne, müsse sonst langfristig untergebracht werden, um Selbstschädigungen zu verhindern. Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigte das Gericht die Einwilligung des Be­treuers in die EKT. Könne der Patient von der Notwendigkeit dieser Behandlung nicht überzeugt werden, dürfe Gewalt (Festhalten, Drei- bis Fünf-Punkt-Fixierung) angewendet werden. Nachdem das Landgericht die Beschwerde der Mutter des 26-Jährigen zurückgewiesen hatte, legten sie und ihr Sohn Rechtsbe­schwerde beim BGH ein und hatten Erfolg.

Behandlung muss notwendig sein.

In ihrer Begründung verwiesen die obersten Zivilrichter auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen für die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch ein Betreuungsgericht (Paragraf 1906a Bürgerliches Gesetzbuch). Danach müsse die Zwangsbehandlung zum Wohl des betreuten Patienten notwendig sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, und durch keine andere, weniger belastende Maßnahme (ultima ratio) abgewendet werden können. Weil eine Zwangsbehandlung ein schwer­wiegender Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung darstelle, müsse sie zudem verhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei aber nur dann gewahrt, wenn der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiege.

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Nach diesen Maßstäben sei im vorliegenden Fall die EKT-Zwangsbehandlung nicht notwendig. Die Notwendigkeit beurteile sich nicht am Maßstab des subjektiven „Behandlungsoptimismus“ eines Arztes oder Gutachters, sondern nach evidenzbasierten Kriterien. Es müsse ein breiter medi­zinisch-wissenschaftlicher Konsens da­rüber bestehen, dass die vorgesehene Behandlung für die konkrete Erkrankung geeignet sei. Dies sei aber nicht der Fall. Weder die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer noch die Leitlinie Schizophrenie der medizinischen Fachgesellschaft ent­hielten eine Empfehlung, wonach die zwangsweise Durchführung einer EKT bei einem Patienten mit paranoider Schizophrenie gerechtfertigt wäre. Zwar könne eine EKT nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch zur Behandlung einer Schizophrenie bei schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidalität indiziert sein. Ein depressives Krankheitsbild hätten aber die Vorinstanzen nicht festgestellt.

Ausnahmefall nicht gegeben.

Auch liege kein die Zwangsbehandlung rechtfertigender Ausnahmefall vor, weil der junge Mann bei deren Nichtanwendung als austherapiert gelte und wegen seiner Sui­zidalität nur noch lebenslang in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden könne. Bei beiden Argumenten handele es sich nur um Voraussetzungen, unter denen die EKT als Behandlungsalternative in Betracht gezogen beziehungsweise „angeboten“ werden könne. Selbst wenn das Landgericht trotz der vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen der Erfolgsaussichten davon ausgeht, dass die EKT-Behandlung erfolgversprechend sei und der von ihr zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiege, gebe es keinen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens darüber, diese Behandlung bei der vorliegenden Erkrankung zwangsweise gegen den Widerstand des Patienten vorzunehmen.

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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