Patientenrechte

Kein Schadensersatz bei Kurabbruch

Beendet eine Patientin früher als vereinbart eine von der Krankenkasse bewilligte Mutter-Kind-Kur, muss sie der Kurklinik keinen Schadensersatz zahlen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Von Anja Mertens

Urteil vom 8. Oktober 2020
– III ZR 80/20 –

Bundesgerichtshof

Eltern sind im familiären Alltag

vielfäl­tigen Belastungen ausgesetzt. Wenn darunter die Gesundheit leidet, kann eine Behandlung in einer Kurklinik helfen. Für eine medizinisch notwendige und vom Hausarzt verordnete Mutter/Vater-Kind-Kur übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils in Höhe von zehn Euro pro Kalendertag. Eine von der Krankenkasse bewilligte Mutter/Vater-Kind-Kur dauert in der Regel drei Wochen. Was aber geschieht, wenn eine Mutter oder ein Vater die Kur vorzeitig abbricht? Kann dann eine Klinik Schadensersatz verlangen? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären.

Geschäftsbedingungen unterschrieben.

In dem Fall ging es um eine Mutter, die mit ihren vier Kindern eine dreiwöchige, von ihrer Krankenkasse bewilligte Kur Ende Februar 2018 in einer Klinik antrat. Zuvor hatte ihr die Kurklinik ein Ein­ladungsschreiben und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugesandt. Darin gab es eine Klausel, wonach die Klinik bei vorzeitigem Abbruch ohne medizinische Notwendigkeit Schadensersatz verlangen kann. Für jeden vorzeitig abgereisten Tag sollten 80 Prozent des Tagessatzes fällig werden. Lediglich beim gesetzlichen Recht auf Kündigung „aus wichtigem Grund“ war kein Schadensersatz zu zahlen. Die Mutter bestätigte den Erhalt der AGB mit ihrer Unterschrift und schickte diese mit diversen Unter­lagen zur Vorbereitung der Therapie an die Kurklinik zurück.

Als die Frau nach zehn Tagen die Kur vorzeitig beendete, verlangte die Klinik von ihr 3.011 Euro. Die Gründe für den Abbruch blieben zwischen Mutter und Klinik strittig. Die Mutter weigerte sich jedoch, die Summe zu zahlen. Daraufhin klagte die Einrichtung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Nachdem die Berufung der Klägerin erfolglos blieb, legte sie Revision beim BGH ein. Doch die obersten Zivilrichter wiesen diese zurück und verneinten den Anspruch auf Schadensersatz.

Kurleistungen sind „Dienste höherer Art“, die auf besonderem Vertrauen beruhen, so die Bundesrichter.

Zunächst stellten die Bundesrichter fest, dass ein privatrechtlicher Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur zustande gekommen sei. Wegen seines inhaltlichen Schwerpunktes handele es sich um einen Behandlungsvertrag. Denn die in der Klinik zu erbringenden medizinischen Leistungen seien eine „medizinische Behandlung“ im Sinne des Paragrafen 630a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mütter oder Väter hätten dann einen Anspruch auf stationäre medizinische Leistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder vergleichbaren Einrichtungen, wenn ihre Gesundheit durch Belastungen gefährdet sei, die aus der Versorgung ihrer Kinder resultierten (Paragraf 24 Sozialgesetzbuch V).

Zu Recht habe die Vorinstanz angenommen, dass es sich bei den Leistungen der Klinik um auf Vertrauen basierende „Dienste höherer Art“ handele, die besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse verlangen. Sie sollten fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf ausgerichtet sein, den Gesundheitszustand von Müttern und Vätern nach einem ärztlichen Behandlungsplan zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Dies er­folge vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln wie Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach-, Beschäftigungs- oder Psychotherapie. Folglich seien die komplexen Leistungen, die auf einem Vorsorgekonzept beruhen, interdisziplinär unter ärztlichen Leitung zu erbringen.

Begründung nicht erforderlich.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klinik zu leistenden qualifizierten Dienste aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das besondere Vertrauensverhältnis erstrecke sich nicht nur auf die Sachkompetenz des Vertragspartners, sondern auch auf dessen Person. Die komplexen medizinischen und therapeutischen Behandlungen auf der Grund­lage eines zuvor erarbeiteten individuellen Therapieplans seien ohne eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten nicht vorstellbar. Durch ihre vorzeitige Ab­reise habe die Mutter das Behandlungsverhältnis gekündigt. Nach Paragraf 627 BGB könnten beide Seiten im Fall des Ver­trauensverlustes das Vertragsverhältnis beenden – unabhängig davon, aus welchen Gründen der Vertrauensverlust eintritt. Die Patientin habe das Behandlungsverhältnis jederzeit fristlos kündigen können, ohne einen Grund darlegen und gegebenenfalls beweisen zu müssen.

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Den Einwand der Klinik, durch die fristlose Kündigung entstünde ein wirtschaftlicher Schaden, da der freigewor­dene Behandlungsplatz nicht an einen Dritten vergeben werden könne, ließ der BGH nicht gelten. Infolge der berechtigten fristlosen Kündigung habe die Klinik nur einen Vergütungsanspruch für ihre bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen (Paragraf 628 BGB).

Klausel nicht zulässig.

Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf die Schadensersatzklausel in ihren AGB stützen. Die Klausel, so die obersten Zivilrichter, sei gemäß Paragraf 307 BGB unwirksam. Denn diese sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetz­lichen Regelung, nämlich dem freien und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sei eine solche Klausel nicht mit dem Grundgedanken des Paragrafen 280 BGB vereinbar. Er setze bei vertraglich geregelten Schadensersatzansprüchen voraus, dass der Schuldner – hier die Patientin – Pflichten verletzt habe. Dies sei aber nicht der Fall.

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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