Zeitschriftenschau

Künstliche Intelligenz: Betreiberhaftung in der Diskussion

Der Einsatz von selbstlernender und autonom entscheidender Software im Medizin­produktebereich schafft neue Möglichkeiten. Doch es gibt zahlreiche offene Rechtsfragen, so die Berliner Rechtsanwältin Dr. Katrin Helle. Wer haftet bei Fehlern der Künstlichen Intelligenz? Auf EU-Ebene sei vorgeschlagen worden, zusätzlich zur Herstellerhaftung eine Betreiberhaftung zu etablieren. Auf jeden Fall müssten bei künftigen Rechtsanpassungen innovationshemmende Überregulierungen vermieden werden, so die Juristin.


Infektionsschutz: Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse ist strafbar

Die Vorschriften zur Infektionsprävention sehen Ausnahmen von der Masernimpfpflicht und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, wenn gesundheitliche Gründe dagegensprechen. Rechtsanwalt Professor Sven Henseler von der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden geht der Frage nach, was Ärzten droht, wenn sie falsche Gesundheitszeugnisse ausstellen. Sie machten sich strafbar (Paragraf 278 Strafgesetzbuch) und ein Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit käme in Betracht. Führe der Verstoß zu einer schwerwiegenden oder tödlich endenden Masern­erkrankung, könne dies zumindest als Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gewertet werden.


Covid-19: Keine Abstriche bei der Patientenaufklärung

Welche Anforderungen an die Aufklärung bei der Behandlung von Covid-19-Patienten  zu stellen sind, erörtert Rechtsanwältin Dr. Marina Schulte. Keinesfalls dürften Ärzte diese Patienten über neue Methoden und deren Risiken im Unklaren lassen. Unzureichend sei der allgemeine Hinweis, dass unbekannte Risiken eintreten könnten. Ein informiertes Einverständnis des Patienten verlange konkret fassbare Informationen. Beim Einsatz des Malariamittels Chloroquin sei beispielsweise über eine große Beobachtungsstudie zu informieren, wonach das Präparat bei Covid-19 nicht wirke und zum Anstieg von Herzrhythmusstörungen sowie Todesfällen geführt habe.


Corona-Rechtsnormen: Entschädigung für Leistungserbringer denkbar

Ob Leistungserbringer und Gesundheitsberufe vom Staat eine Entschädigung für Schäden infolge der Corona-Gesetzgebung beanspruchen können, beleuchtet Dr. Antje Wittmann. Die Münsteraner Fachanwältin für Verwaltungsrecht hält dies für möglich. Der Rechtsbegriff „Sonderopfer“ könnte wegen der vorliegenden spezifischen Situation neue Konturen erfahren. Haushaltsrechtliche Gründe stünden den Zahlungen nicht entgegen. Denn diese Ansprüche dürften im Verhältnis zu den sonstigen staatlichen Hilfs- und Unterstützungspaketen nur von marginaler Größenordnung sein.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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