Zeitschriftenschau

Corona-Pandemie: Reformbedarf wegen verschobener Zuständigkeiten

Ob sich aus der Covid-19-Pandemie Lehren für den Sozialstaat ziehen lassen, beleuchtet Professor Rainer Schlegel. Der Präsident des Bundessozialgerichts sieht Reformbedarf insbesondere dort, wo durch die Krise strukturelle Defizite noch deutlicher zutage getreten sind, zum Beispiel im Krankenhaus- und Bildungsbereich. Der Bund habe zahlreiche Länderaufgaben wahrnehmen und finanzieren müssen. Dies könne zu neuen Zuständigkeiten führen, die durch Änderungen im Grundgesetz nachzuvollziehen wären. Notwendig sei auch eine Trennung der steuer- und beitragsfinanzierten Systeme. Bei der pau­schalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen fehle es nicht zuletzt an einer einleuchtenden und verfassungsfesten Definition.


Behandlungsfehler: Haftung nach ausgelöstem Schock eines Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Grundsätze der Rechtsprechung bei Ansprüchen von Angehörigen wegen Schockschadens auch im Arzthaftungsrecht anzuwenden sind. Richterin Dr. Gisela Hütter-Brungs hält dies für richtig. Insbesondere sei die Forderung von Kritikern nach Einschränkungen auf grobe Behandlungsfehler weder begründbar noch notwendig. Neben der deliktischen Haftung könnten zudem Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht gezogen werden.


Sars-Cov-2-Impfung: Strenge Maßstäbe für ärztliche Aufklärung

Welche Anforderungen sind an die ärztliche Aufklärung bei der Impfung gegen das Corona-Virus zu stellen? Nach Auffassung der Regensburger Professorin Katrin Gierhake sind die strengen Maßstäbe, die auch sonst für prophylaktische Maßnahmen gelten, anzulegen. Entscheidend sei, dass die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Daher sei beispielsweise auch darüber zu informieren, dass die mRNA-Impfstoffe erstmalig bei Menschen zum Einsatz kommen. Auch über das persönliche Risiko, schwer an Corona zu erkranken, müssten Ärzte aufklären.


Impf-Überdosis: Beschränkte Haftung von Amtsärzten

Wer haftet, wenn versehentlich die fünffache Dosis des Corona-Impfstoffs verabreicht wurde? Professor Karl-Otto Bergmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und der Jurist ­Sebastian Krekeler diskutieren grundsätzliche Haftungsfragen bei Behandlungsfehlern im Rahmen der Corona-Schutzimpfung. Bei hoheitlich tätigen Ärzten kämen Amtshaftungsansprüche in Betracht. Sie könnten von der haftenden Körperschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden und würden deshalb ein geringes Haftungsrisiko tragen. Bei niedergelassenen Ärzten sei bei Fehlern aber das allgemeine Arzthaftungsrecht anzuwenden.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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