Zeitschriftenschau

Sozialstaat: Destabilisierung der Gesellschaft entgegenwirken

Der Kölner Rechtsprofessor Stephan Rixen widmet sich Zukunftsthemen des Sozialstaats. Corona-und Energieversorgungskrise belegten die „Sozialstaatsbedürftigkeit der Gesellschaft“. Zwar könne und müsse der Sozialstaat nicht für eine umfassende Risikovorsorge und Folgenkompensation sorgen. Doch wegen des Solidaritätsversprechens bestehe die Pflicht, über die Sicherung der Mindestversorgung hinaus der Destabilisierung der Gesellschaft entgegenzuwirken. Zudem sei das Solidarmodell zu stärken.

 


Schockschaden: Höhe des Schmerzensgeldes gehört auf den Prüfstand

Erleben nahe Angehörige den Tod oder eine schwere Verletzung mit oder werden darüber benachrichtigt, können sie psychische Schäden erleiden. Wegen eines Schocks kann ihnen Schmerzensgeld zustehen, so Lothar Jaeger. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Köln a.D. verweist auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den Schockschaden genüge nunmehr, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung pathologisch fassbar ist. Es sei nun zu diskutieren, ob das Schmerzensgeld das Hinterbliebenengeld übersteigen darf oder sogar muss.


Elektronische Patientenakte: Arzt muss Patienten nicht danach fragen

Rechtsanwältin Andrea Hauser von der Deutschen Krankenhausgesellschaft geht Haftungsfragen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) nach. Muss der Behandelnde die Patienten anlasslos (stereotyp) nach der Existenz einer ePA fragen? Sie meint nein. Wenn der Behandelnde im Rahmen der Anamnese beziehungsweise der Befunderhebung im Patientengespräch eruiere, ob eine Voruntersuchung stattgefunden habe oder ein Vor­befund vorhanden sei, und den Patienten danach frage, ob er diese „dabei habe“, sei er nicht verpflichtet, explizit nach der ePA zu fragen. Gefragt werde nach dem Befund an sich – egal auf welchem Medium. Entscheidend sei die Überprüfung beziehungsweise Befundung der Diagnose des Vorbehandelnden, nicht die Frage nach dem Datenträger.


Individuelle Gesundheitsleistungen: Patienten nicht genügend geschützt

Der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Thomas Motz, geht der Frage nach, ob Patienten bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, die sie selbst zahlen müssen, durch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Paragraf 630c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und andere verbraucherschützende Vorschriften im Medizinrecht ausreichend geschützt sind. Dies sei nicht der Fall. Bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) müsse die Pflicht zur Aufklärung von der Pflicht flankiert werden, sowohl über den Nutzen der IGeL aufzuklären als auch dem Patienten ausreichend Gelegenheit zu geben, das Angebot zu prüfen.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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